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ISR 12, Dezember 2020, Seite 445

Die Zustimmungs- und Veröffentlichungspflichten des Aufsichtsrats von Geschäften mit nahestehenden Personen nach §§ 111a–c AktG

Stephan Rasch

Zu Beginn des denkwürdigen Jahres 2020 sind – ohne besondere Aufmerksamkeit zu erlangen – verrechnungspreisbezogene Änderungen in das Aktiengesetz eingeführt worden. Der Aufsichtsrat muss nun „Geschäften mit nahestehenden Unternehmen und Personen“ zustimmen, sofern es sich um wesentliche Geschäfte handelt. Sofern die Zustimmung erforderlich ist, sind die Geschäfte spätestens bei Abschluss öffentlich bekannt zu machen. Motivation für diese Änderung ist, dass durch solche Geschäfte bedeutende Vermögenswerte der Gesellschaft auf die nahestehenden Unternehmen oder Personen zum Nachteil der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre übertragen werden können. Vorliegend soll ein Überblick über die Regelungen und die Ausnahmen von der Zustimmungs- und Veröffentlichungspflicht gegeben werden.

At the beginning of the memorable year 2020, transfer price-related changes were introduced into the German Stock Corporation Act – without attracting special attention. The Supervisory Board now has to approve „related party transactions“ if these are material transactions. If approval is required, the transactions must be made public at the latest when they are concluded. The motivation for this change is that such trans...

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