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immo aktuell 5, Oktober 2023, Seite 223

Zum Anwendungsbereich des § 1111 ABGB

immo aktuell 2023/35

§ 1111 ABGB

§ 1111 ABGB gilt für alle Veränderungen des Bestandobjekts, die – aus der Sicht des Bestandgebers, dem das Bestandobjekt zurückzustellen ist – als Schaden zu beurteilen sind, und für alle Ersatzansprüche, die aus der Verletzung von Vertragsbestimmungen abgeleitet werden.

Sachverhalt: [1] Die Rechtsvorgängerin des Klägers als Vermieterin schloss 1982 mit der Erstbeklagten als Mieterin einen unbefristeten Mietvertrag über einen unausgebauten Dachboden ab. Die Mieterin erhielt ein Recht zur Weitergabe ihres Mietrechts, zu ihren Gunsten bestand ein Kündigungsverzicht über 99 Jahre. Die Vermieterin erteilte ihre Zustimmung, dass die Mieterin den Dachboden unter Beachtung der geltenden baubehördlichen Bestimmungen durch befugte Gewerbetreibende zu einem selbständigen Mietobjekt ausbauen lassen darf, wobei bei Beendigung des Mietvertrags sämtliche Um-, Zu- und Neubauten entschädigungslos in das Eigentum der Vermieterin übergehen. Der Zweitbeklagte übernahm die Mietrechte im Jahr 2005 und gab sie 2018 an die Drittbeklagte weiter.

[2] Die Erstbeklagte ließ 1982 bis 1984 durch ein Bauunternehmen eine zweigeschossige Wohnung mit Dachterrasse und Wintergarten errichten. Bei die...

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