Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
immo aktuell 3, Juni 2023, Seite 134

Konkludente Widmungsänderung

immo aktuell 2023/21

§ 523 ABGB; § 863 ABGB; § 16 Abs 2 WEG

Für die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts besteht kein Formerfordernis; sie kann daher grundsätzlich auch auf einer bloß konkludent zustande gekommenen Willenseinigung der Miteigentümer beruhen. Dies setzt allerdings ein konkludentes Angebot des änderungswilligen Wohnungseigentümers an die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer voraus.

Sachverhalt: [1] Die Kläger sind seit dem Jahr 2002 zu je 79/6130 Anteilen Miteigentümer an der Liegenschaft EZ * KG *, an der Wohnungseigentum begründet ist. Mit den Anteilen der Kläger ist Wohnungseigentum am Objekt W * untrennbar verbunden. Der Beklagte erwarb über Vermittlung des Nebenintervenienten im Jahr 2018 an dieser Liegenschaft 38/3065 und 110/3065 Anteile, mit denen Wohnungseigentum an den jeweils im Erdgeschoss liegenden Objekten W I und W II untrennbar verbunden ist. Im Wohnungseigentumsvertrag aus dem Jahr 1972 ist zu den im Eigentum des Beklagten stehenden Objekten festgehalten: „G I 38,24 [m2] 1 Geschäftslokal, 1 WC, 1 Abstellraum, 1 Kellerabteil; G II 111,38 [m2] 1 Geschäftslokal, 2 Büros, 1 Vorraum, 2 WC, 1 Kellerabteil.“

[2] Im Wohnungseigentumsobjekt W I (= „G I“) wurde ursprünglich eine Putzerei ...

Daten werden geladen...