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iFamZ 5, Oktober 2023, Seite 276

Keine Verpflichtung zur Erziehungsberatung nach Antragszurückziehung

iFamZ 2023/193

Susanne Beck

§ 107 Abs 3 AußStrG

Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG müssen mit einem Verfahren über die Ausübung der Obsorge oder des Kontaktrechts im Zusammenhang stehen. Sie sind somit entweder im Obsorge- oder Kontaktregelungsverfahren (Erkenntnisverfahren) oder im Verlauf der zwangsweisen Durchsetzung bestehender Obsorge- oder Kontaktregelungen (Vollzugsverfahren) anzuordnen.

Der zehnjährige A. ist das uneheliche Kind seiner Eltern. Die Obsorge kommt den Eltern gemeinsam zu, betreut wird der Minderjährige im Haushalt der Mutter. Die Beziehung der Eltern ist seit vielen Jahren hoch konflikthaft, dies insb betreffend Umfang und Modalitäten des Kontaktrechts. Nachdem zuletzt zwischen den Eltern ein 14-tägiges Kontaktrecht von Freitag bis Sonntag vereinbart worden war, dessen Ausweitung der Vater beantragte, beantragte die Mutter dessen Aussetzung aufgrund der damit verbundenen psychischen Belastungen des Minderjährigen.

Im Zuge des vom Erstgericht darüber geführten Verfahrens, in dem es auch eine kinderpsychologische Sachverständige bestellt hatte, erklärte der Vater, mit der beantragten Aussetzung der Kontakte einverstanden zu sein, zumal ihm keine andere Wahl bleibe und er seinen Sohn das letzte Mal am 1...

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