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iFamZ 4, August 2023, Seite 225

Formale Voraussetzungen von Beschränkung der Bewegungsfreiheit

iFamZ 2023/159

S. 225§ 33 Abs 3 UbG

LG Wels , 21 R 19/23b

(…) Für eine zulässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit müssen auch bestimmte formale Voraussetzungen gegeben sein, deren Einhaltung ebenfalls der Prüfung durch das Gericht unterliegt (RIS-Justiz RS0121011). Nach § 33 Abs 3 UbG ist die Beschränkung vom behandelnden Arzt jeweils besonders anzuordnen und in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu beurkunden, wobei die ärztliche Anordnung die konkrete Maßnahme bezeichnen muss (Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II, § 33 UbG Rz 11). Es muss der Grund für die konkrete Beschränkung in einer Weise angeführt werden, dass beurteilt werden kann, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Wie detailliert dies geschehen muss, um den Sachverhalt ausreichend beurteilen zu können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0127656). Mängel in der Dokumentation können nachträglich nur so weit beseitigt werden, als der Grund für die Beschränkung aus anderen Urkunden objektivierbar ist und es in der Krankengeschichte nur unterlassen wurde, auf diese zu verweisen. Ergibt sich in der Zusammenschau der Bestandteile der Krankengeschichte und der Mitteilung kein Zweifel am zu...

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