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iFamZ 3, Juni 2023, Seite 155

Zustellung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung erst nach dem Tod des Betroffenen – Beschluss wirkungslos

iFamZ 2023/107

§§ 246 Abs 1 Z 1, 258 ABGB

Der Tod des Betroffenen beendet das Rechtsinstitut der Erwachsenenvertretung. Ein Einstellungsbeschluss hat nur noch deklarative Bedeutung.

Nach dem Tod des Betroffenen ist eine Genehmigung eines von ihm oder in seinem Namen von seinem gesetzlichen Vertreter geschlossenen Rechtsgeschäfts nicht mehr möglich. Eine dann dennoch erfolgte gerichtliche Genehmigung wäre – ebenso wie die Versagung einer Genehmigung – wirkungslos, sodass auch die Überprüfung einer davor erteilten Genehmigung im Rechtsmittelverfahren in diesem Stadium nicht mehr in Frage kommt. Vielmehr ist es allein Sache der Verlassenschaft nach dem Betroffenen bzw der Erben, ob sie den vom Erwachsenenvertreter geschlossenen Vertrag gegen sich gelten lassen wollen.

Wurde der Genehmigungsbeschluss – wie im vorliegenden Fall – vor dem Ableben dem Betroffenen selbst nicht zugestellt, bleibt der Beschluss wirkungslos. Daran ändert auch eine nachträgliche Zustellung des Genehmigungsbeschlusses an die Verlassenschaft oder die Erben des Betroffenen nichts.

Rubrik betreut von: Felicitas Parapatits
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