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iFamZ 3, Juni 2023, Seite 138

Obsorgeentziehung zur Verhaltenssteuerung bei Eltern?

iFamZ 2023/93

§ 180 ABGB; § 107 Abs 2 AußStrG

Das Institut der Entziehung der Obsorge hat nicht die Funktion, unerwünschte Verhaltensweisen von Eltern gegenüber Dritten zu sanktionieren.

Das Rekursgericht entschied mit dem angefochtenen Beschluss, dass die Obsorge über die Kinder vorläufig beiden Elternteilen gemeinsam zusteht und dass sich der Hauptaufenthaltsort der Kinder vorläufig beim Vater befindet.

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.

(…) Das Erstgericht konnte aufgrund der bisherigen Beweisergebnisse den Vorwurf des Vaters, die Mutter wäre psychisch beeinträchtigt und habe ein Alkoholproblem, nicht verifizieren. Dass sie Mitarbeiter des Kindergartens, der Familienhilfe und der Wiener Kinder- und Jugendhilfe beschimpfte, bezeichnete das Rekursgericht als inakzeptabel, dieses Verhalten reiche aber – zumal die Kinder das Verhalten ihrer Mutter nicht miterlebten – nicht hin, um ihr die Obsorge auch nur vorläufig zu entziehen.

Der OGH vermag dem nicht entgegenzutreten. Das Institut der Entziehung der Obsorge hat nicht die Funktion, unerwünschte Verhaltensweisen von Eltern gegenüber Dritten zu sanktionieren. D...

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