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iFamZ 6, Dezember 2020, Seite 383

Vereinbarungen iSd § 97 Abs 5 EheG

iFamZ 2020/215

§§ 81 ff, 97 EheG

Gem § 97 Abs 5 EheG bedarf eine Vereinbarung über die Aufteilung ehelichen Vermögens keiner bestimmten Form, wenn sie iZm dem Scheidungsverfahren getroffen wird. Erforderlich ist ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang. Eine Aufteilungsvereinbarung iSd § 97 Abs 5 EheG liegt nur vor, wenn die Vereinbarung für den Fall der Scheidung geschlossen wird und eine Regelung der Scheidungsfolgen bezweckt. Dies ist durch Vertragsauslegung zu klären.

Die am geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom rechtskräftig geschieden. Der Antragsteller begehrt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in Form der Zuerkennung einer Ausgleichszahlung (…). Mit einer am zwischen den Ehegatten geschlossenen Vereinbarung, womit die Frau dem Mann für die Zeit nach ihrem Tod (bzw „soweit sie die Wohnung nicht mehr selbst benutzen könne“) ein Wohnungsgebrauchsrecht an der Ehewohnung sowie ein (…) Fruchtgenussrecht an der Garage und dem Keller eingeräumt habe, sei keine nacheheliche Aufteilung bezweckt worden. (…) Eine 2012 eingebrachte Ehescheidungsklage sei nach Abschluss dieser Vereinbarung mit Zustimmung der Frau zurückgezogen worden. Der Mann habe ...

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