Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 6, Dezember 2019, Seite 391

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.

Vorsorgevollmacht und Inventarerrichtung

Dr. M.

I. Die gesetzlichen Grundlagen

Im Rahmen der Abwicklung von Verlassenschaftsverfahren ist § 165 AußStrG die gesetzliche Grundlage dafür, in welchen Fällen ein Inventar zu errichten ist. Der weitläufig bekannteste Fall ist jener, dass von einem (der) Erben eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben wurde; Regelungsgrundlage dafür ist § 165 Abs 1 Z 1 AußStrG. Darüber hinaus enthält § 165 Abs 1 AußStrG sechs weitere Ziffern, bei deren Tatbestandserfüllung zwingend ein Inventar zu errichten ist. Als für den vorliegenden Beitrag relevante Ziffer sei die Ziffer 2 genannt. Nach dieser bedarf es der Errichtung eines Inventars, „wenn Personen, die als Pflichtteilsberechtigte in Frage kommen, minderjährig sind oder aus anderen Gründen einen gesetzlichen Vertreter benötigen.“

§ 260 Satz 1 ABGB enthält eine Legaldefinition der Vorsorgevollmacht: demnach ist „eine Vorsorgevollmacht eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Entscheidungsfähigkeit verliert.“ Gemäß § 245 Abs 1 ABGB ist eine Vorsorgevollmacht wirksam, wenn und soweit der Eintritt des Vorsorgefalls im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist. Die Eintragung im ÖZVV entfaltet also konst...

Daten werden geladen...