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iFamZ 6, Dezember 2019, Seite 389

Anspannung eines Unterhaltspflichtigen wegen Auflösung eines Lebensversicherungsvertrags

iFamZ 2019/229

§§ 55a, 69a EheG

Führt der Unterhaltspflichtige durch sein Verhalten eine wesentliche Änderung seiner laufenden Einkünfte bewusst herbei, für die er keine berücksichtigungswürdigen Gründe nennt, hat das Gericht (in Anwendung des Anspannungsgrundsatzes) jenes Einkommen zugrunde zu legen, das ohne das konkrete Verhalten erzielt worden wäre.

Der Kläger verpflichtete sich (…) in einem anlässlich der einvernehmlichen Scheidung der Ehe mit der Beklagten geschlossenen Scheidungsfolgenvergleich, ihr einen monatlichen, wertgesicherten Unterhaltsbeitrag zu zahlen. (…) Der Kläger hatte während aufrechter Ehe sein Dienstverhältnis beendet und neben einer Abfertigung (…) auch eine (kapitalisierte) „Firmenpension“ (…) ausgezahlt erhalten. Diese Beträge hatte er bei zwei Lebensversicherern in Form von Einmalerlägen veranlagt, woraus er im Zeitpunkt der Scheidung (…) monatliche Rentenzahlungen erhielt. Er entschloss sich, die Versicherungsleistung nicht als Rente, sondern als einmalige Kapitalablöse auszahlen zu lassen. (…)

Der Kläger begehrt nun die Feststellung, dass der Unterhaltsanspruch der Beklagten aus dem Unterhaltsvergleich (…) erloschen sei, hilfsweise die Herabsetzun...

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