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iFamZ 6, Dezember 2019, Seite 364

Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klagsführung

iFamZ 2019/224

§§ 64 ff ZPO, § 167 Abs 3 ABGB

Ob eine Prozessführung im Interesse des Pflegebefohlenen liegt, ist eine Ermessensentscheidung des Pflegschaftsgerichts, die sich am konkreten Einzelfall zu orientieren hat.

Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe hat keine Bindungswirkung für das Verfahren zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Klagsführung. Die Kriterien für die Bewilligung der Verfahrenshilfe dienen vor allem der Wahrung fiskalischer Interessen. Demgegenüber dient die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen. Dies rechtfertigt die Anlegung eines tendenziell strengeren Maßstabs an die Prüfung der Erfolgsaussichten.

Rubrik betreut von: Felicitas Parapatits
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