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iFamZ 6, Dezember 2018, Seite 353

Haftung des Ehestörers bei inniger freundschaftlicher Beziehung zur verheirateten Person?

iFamZ 2018/218

§ 90 Abs 1 iVm § 1295 Abs 1 ABGB

Ein betrogener Ehegatte hat Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten gegen den dritten Ehestörer bei Kenntnis von der Ehe seines Sexualpartners im Fall eines ehestörenden oder ehebrecherischen Verhältnisses. Ein vorwerfbares Mitwirken des Dritten an einer Eheverfehlung kann bei zwar engen, aber nicht sexuellen Kontakten idR nur dann vorliegen, wenn der Dritte diese Kontakte gegenüber dem anderen Gatten wahrheitswidrig bestreitet oder eine darauf gerichtete Frage nicht beantwortet.

Der Kläger begehrt vom Beklagten Ersatz von Detektivkosten, die ihm zum Nachweis der ehestörenden Beziehung zwischen seiner Gattin und dem Beklagten entstanden seien. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Beklagte sei in Kenntnis der Ehe des Klägers und seiner Gattin mit dieser eine Nahebeziehung eingegangen, die über ein rein freundschaftliches Verhältnis hinausgegangen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Der Kläger habe ein sexuelles Verhältnis des Beklagten mit seiner Gattin nicht nachgewiesen. Die festgestellten Zärtlichkeiten seien nicht notwendigerweise Anzeichen eines tatsächlich...

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