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iFamZ 6, Dezember 2018, Seite 352

Bezahlung der Mietkosten zur Erhaltung der Wohnmöglichkeit nach § 97 ABGB

iFamZ 2018/217

§ 97 ABGB iVm § 382h EO

Wird eine EV in der Klage beantragt, genügt hinsichtlich des Anspruchs ein – auch nur schlüssiger – Verweis auf das Klagevorbringen zum Anspruch. Für die Berechtigung des Sicherungsanspruchs kommt es nach der Rsp darauf an, ob dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten die Erhaltung der Wohnung aus eigenen Mitteln, vor allem aus dem eigenen Einkommen und den Unterhaltsempfängen, möglich ist oder nicht. Zweck der Bestimmung ist es, dem betroffenen Ehegatten jene Wohnmöglichkeit zu erhalten, die ihm bisher zur Deckung des den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Bedürfnisses gedient hat und die er weiterhin benötigt.

Das Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Klägerin lebt derzeit mit ihren Kindern im letzten gemeinsamen Wohnsitz der Parteien, einer vom Beklagten gemieteten Wohnung. Der Beklagte hat Mitte Oktober 2016 – im Rahmen einer Vereinbarung mit der Klägerin – diese Wohnung verlassen und ist zu seiner Mutter gezogen. Solange die Ehegatten zusammen wohnten, bezahlte immer der Beklagte die Miete sowie sämtliche monatlichen Fixkosten. Dies hielt er auch nach seinem Auszug aus der Ehewohnung so, und zwar bis März 2017. Die Mietkosten für di...

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