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iFamZ 6, Dezember 2018, Seite 349

Konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters

iFamZ 2018/213

§§ 117a Abs 1, 207m Abs 1 AußStrG nF

§ 117a Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG verlangt für die Verfahrenseinleitung konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters. Diese Anforderungen entsprechen der bisherigen Rsp.

Konkrete und begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters

1. Die Revisionsrekursausführungen der betroffenen Personen richten sich ausschließlich gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters (nunmehr: gerichtlichen Erwachsenenvertreters) für den Betroffenen geprüft wird, fortzusetzen ist. Dagegen macht die betroffene Person zusammengefasst geltend, dass es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage fehle, aus der sich die Notwendigkeit der Verfahrensfortsetzung ergeben könnte. Damit macht die betroffene Person keine erhebliche Rechtsfrage geltend:

2. Nach § 207m Abs 1 AußStrG idF 2. ErwSchG (…) traten die Regelungen des 2. ErwSchG, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit in Kraft und sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem anhängig sind oder anhängig werden. Nach § 207m Abs 3 AußStrG idF 2. ErwSchG ist ein im Zeitpunkt des Inkrafttrete...

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