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GesRZ 6, Dezember 2016, Seite 368

OGH: Zur Unabhängigkeit des gemeinsamen Vertreters

In seiner Entscheidung vom , 6 Ob 31/16a, hatte der OGH über die Unabhängigkeit und Objektivität eines gemeinsamen Vertreters (§ 225f AktG) zu befinden, der die nicht antragstellenden Aktionäre im Überprüfungsverfahren bei Verschmelzungen vertritt. Dem Höchstgericht lag folgender Sachverhalt zugrunde: Als gemeinsamer Vertreter wurde von den Minderheitsaktionären ein Rechtsanwalt bestellt. Die Rechtsanwaltsgesellschaft, deren Gesellschafter der bestellte Rechtsanwalt ist, vertrat einen der Antragsteller in einem Verfahren, dessen Ausgang einer Beendigung des Überprüfungsverfahrens in absehbarer Zeit entgegenstehen hätte können.

Der OGH hat ausgesprochen, dass der gemeinsame Vertreter zur Wahrung der Interessen der nicht antragstellenden Aktionäre unabhängig sein muss. Die Unabhängigkeit muss gegenüber der Gesellschaft, aber auch gegenüber den Antragstellern gegeben sein. Es ist daher ausgeschlossen, einen Antragsteller oder einen Vertreter des Antragstellers zum gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Für die Beurteilung der Unabhängigkeit wandte der OGH §§ 271 und 271a UGB sinngemäß an, wonach Wirtschaftsprüfer eine Abschlussprüfung nicht durchführen dürfen, wenn Gründe, insb Beziehungen geschäf...

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