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iFamZ 6, Dezember 2017, Seite 387

Beurteilung der Prozessfähigkeit

iFamZ 2017/225

§§ 117 ff AußStrG

Die Zuweisung von Angelegenheiten an den Sachwalter und damit die entsprechende Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten wirken nur rechtsgestaltend für die Zukunft. Eine im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage hingegen geforderte Beurteilung der Prozessfähigkeit des Behinderten für die Vergangenheit durch das Pflegschaftsgericht verstieße gegen Art 6 EMRK, weil durch eine allfällige Nichtigerklärung des Verfahrens in die Rechte des Prozessgegners eingegriffen würde und diesem im Verfahren nach §§ 236 ff AußStrG 1854 (bzw §§ 117 ff AußStrG 2005) keine Parteistellung zukommt. Es ist daher vom Prozessgericht zu prüfen, ob die betroffene Partei damals die Tragweite des konkreten Rechtsstreits und der von ihr gesetzten Rechtshandlungen erkennen konnte.

(…) Die Vorinstanzen gaben dem Räumungsbegehren gegen die beiden Beklagten statt. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision nicht zu.

In der Folge übermittelte das für beide Beklagte zuständige Pflegschaftsgericht dem Erstgericht Ausfertigungen der (rechtskräftigen) Beschlüsse jeweils vom , mit denen die im Kopf angeführten Rechtsanwälte jeweils zu endgültigen Sachwaltern der beiden Beklagten wegen Geschäftsunfähigkeit bestellt wurden. I...

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