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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 250

Unterhaltsopposition: Was Aufgabe der Rechtsprechung ist und was nur dem Gesetzgeber zusteht

iFamZ 2014/180

§ 35 EO

(…) 10.3. Die in der Rsp herrschende „Kombinationstheorie“ führt zwingend dazu, dass ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Exekutionsverfahren über den identen Anspruch anhängig ist, nur mehr die Oppositionsklage zur Feststellung des Erlöschens oder der Hemmung des Anspruchs zulässig ist. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, im Fall einer Unterhaltsexekution dann davon abzuweichen, auch wenn die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs grundsätzlich im Außerstreitverfahren zu erfolgen hat. Durch das anhängige Exekutionsverfahren kommt es zu einer Änderung des Rechtswegs. Die Beurteilung der Einwendungen gegen den Anspruch obliegt nach Einleitung des Exekutionsverfahrens dem Bewilligungsgericht, auch wenn ohne das Exekutionsverfahren der Außerstreitrichter zuständig wäre. Solange das Exekutionsverfahren anhängig ist, steht dem Herabsetzungsantrag die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs entgegen (B. Schneider, Die Abänderung von Unterhaltsentscheidungen, JBl 2012, 705 [714 f]).

Die vom Rekursgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Rechtsansicht vorgenommene teleologische Reduktion des § 35 Abs 2 EO greift nicht. Die teleologische Reduktion verschafft der ratio legis...

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