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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 247

Keine Aussetzung des Kontaktrechts der Großmutter infolge beharrlichen Widersetzens der Mutter; FamGHi als Besuchsmittler

iFamZ 2014/177

§§ 62 Abs 1, 79 Abs 2 Z 1 und 2, 106b AußStrG

Trotz der rechtskräftigen Entscheidung verhinderte die Mutter jeglichen Kontakt des Kindes zur Großmutter und änderte ihr Verhalten auch nicht, nachdem über sie rechtskräftig Beugestrafen (von 100 Euro, 200 Euro und 400 Euro) verhängt worden waren. Nachdem die Großmutter die Verhängung einer weiteren Beugestrafe zur Durchsetzung des ihr rechtskräftig eingeräumten Kontaktrechts beantragt hatte, sprach das Erstgericht von Amts wegen mit dem ersten angefochtenen Beschluss aus, dass die persönlichen Kontakte zwischen dem Minderjährigen und der Großmutter bis auf Weiteres ausgesetzt werden.

1. Zur Aussetzung des Kontaktrechts

Der Kontakt des Kindes zur Großmutter entspricht weiterhin seinem Wohl, durch die angeordnete Besuchsbegleitung wurde ausreichende Vorsorge gegen von der Mutter befürchtete „Übergriffe“ der Großmutter getroffen. Eine mögliche Gefährdung des Kindeswohls liegt ausschließlich im Verhalten der Mutter, die ihre – gegenüber dem Kind und der Großmutter bestehende – Pflicht, die gerichtlich angeordneten Besuchskontakte zuzulassen, bewusst und nachhaltig verletzt und dadurch Zwangsmaßnahmen gegen sich auslöst, mit denen eine Beeinträchtigung des Kin...

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