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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 241

Behauptungspflichten im Exekutionsantrag gegen einen insolventen Unterhaltsschuldner

iFamZ 2014/168

§§ 3 Z 2, 4 Z 1 UVG

Nachdem über das Vermögen ihres geldunterhaltspflichtigen Vaters das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, beantragten die beiden Kinder die Gewährung von Titelvorschüssen gem §§ 3, 4 Z 1 UVG mit der Begründung, S. 242dass am selben Tag die Bewilligung der Fahrnisexekution und der Exekution zur Sicherstellung gemäß § 372 EO beantragt worden sei.

Das Erstgericht gewährte die beantragten Vorschüsse, das Rekursgericht wies die Vorschussanträge ab. Der OGH gab dem Revisionsrekurs der Kinder nicht Folge.

(…) 1.1 Aufgrund der Subsidiarität der Vorschussgewährung gegenüber der zwangsweisen Hereinbringung der Geldunterhaltsleistungen muss der Exekutionsantrag grundsätzlich zielführend in dem Sinn sein, dass damit die Möglichkeit besteht, den Geldunterhaltsanspruch auch zu lukrieren (…).

2. Zutreffend hat bereits das Rekursgericht darauf hingewiesen, dass der von den Antragstellerinnen gleichzeitig mit den Unterhaltsvorschussanträgen eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution und der Exekution zur Sicherstellung von vornherein ungeeignet war, die Geldunterhaltsansprüche der Kinder hereinzubringen, da gem § 10 Abs 1 IO nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer Forde...

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