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iFamZ 5, Oktober 2014, Seite 241

Unterhaltsherabsetzung für die Vergangenheit kann unabhängig von der Leistung des Unterhalts begehrt werden

iFamZ 2014/166

§ 231 ABGB

Das Erstgericht wies den am gestellten Antrag des Vaters, den von ihm zu leistenden Unterhalt für den Zeitraum August 2010 bis Oktober 2011 neu zu bemessen, mit der Begründung ab, dass in diesem Zeitraum die Leistungsfähigkeit des Vaters offensichtlich voll gegeben gewesen sei, da er ansonsten den festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeitrag nicht hätte leisten können. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.

Der OGH hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

(…) 3. Seit der zu 6 Ob 544/87 ergangenen Entscheidung eines verstärkten Senats können Unterhaltsansprüche grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Zutreffend folgerte daraus die Lehre, dass nun auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich ist, sofern sich der maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte (RIS-Justiz RS0053283; 1 Ob 38/07f).

4. Bei einer Unterhaltsfestsetzung für die Vergangenheit ist zu beachten, dass sie nicht in die materielle Rechtskraft einer vorangegangenen Unterhaltsentscheidung eingreifen darf. Auch ein Unterhaltsvergl...

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