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iFamZ 6, Dezember 2013, Seite 283

Heranziehung von Privatentnahmen für die Unterhaltsbemessung, wenn sich diese auf die private Lebensführung auswirken

iFamZ 2013/209

§ 231 ABGB nF = § 140 ABGB aF

Nach der Entscheidung 2 Ob 224/08t kann der Lebenszuschnitt des Unterhaltspflichtigen nur ausnahmsweise zur Bestimmung der Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogen werden, nämlich dann, wenn – etwa aufgrund mangelnder Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen – dessen Einkommen nicht ermittelt werden kann, sein Lebensaufwand aber für ein bestimmtes Einkommen spricht (RIS-Justiz RS0125129). Diese Voraussetzung trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu.

2. Selbst wenn die Entnahmen des Unterhaltsberechtigten als Unterhaltsbemessungsgrundlage herangezogen werden, sind nach der Entscheidung 2 Ob 115/11t nur solche Entnahmen relevant, die sich auf die vom Unterhaltspflichtigen gewählte private Lebensführung auswirken. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass in diesem Sinn bei den Entnahmen zu differenzieren sei und eine Entnahme zB zur Deckung eines berechtigten Sonderbedarfs des Unterhaltspflichtigen nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden könne, weil sie keine Auswirkung auf die private Lebensführung zeitige, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rsp.

Das Argument der Revisionsrekurswerber, demnach hätte es der Unterhaltss...

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