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iFamZ 6, Dezember 2013, Seite 281

Weiterführung eines Bachelorstudiums nach WIFI-Ausbildung zur Fußpflegerin

iFamZ 2013/206

§ 231 ABGB nF = § 140 ABGB aF

(…) 2.2. Nach der Tatsachengrundlage hat die Antragstellerin die WIFI-Berufsausbildung zur Fußpflegerin als sozialpädagogische Behandlung, also zu Therapiezwecken, absolviert. Es hat nie dem Berufswunsch der Antragstellerin entsprochen, ihren Lebensunterhalt als Fußpflegerin zu bestreiten. Selbst wenn die angesprochene WIFI-Ausbildung als abgeschlossene Berufsausbildung iSd unterhaltsrechtlichen Judikatur angesehen würde (grundsätzlich verneinend 2 Ob 126/10h), kann unter den gegebenen Umständen eine Tätigkeit der Antragstellerin als Fußpflegerin nicht als zumutbare Berufsausübung qualifiziert werden. Der vom Vater in dieser Hinsicht geäußerte Verschuldensvorwurf ist nicht berechtigt.

2.3. Richtig ist, dass einem Kind eine zweite Ausbildung zugebilligt werden kann, wenn es eine ernsthafte Neigung und besondere Eignung sowie ausreichenden Fleiß für eine derartige weitere Ausbildung erkennen lässt, es weiters für den Unterhaltsschuldner als zumutbar erscheint, dafür Leistungen zu erbringen, und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass dadurch eine nicht unbedeutende Verbesserung des künftigen Fortkommens des Kindes eintreten wird (...

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