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GesRZ 3, Juli 2023, Seite 138

Änderung des WiEReG

Das WiEReG wurde im Zuge der Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie erlassen. In Umsetzung der 5. Geldwäsche-Richtlinie wurden Anpassungen dahin gehend vorgenommen, dass bestimmte Informationen aus dem WiEReG der Öffentlichkeit zugänglich sind. Der EuGH prüfte die Grundrechtskonformität der öffentlichen Einsicht und kam zu dem Ergebnis, dass diese gegen das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem Art 7 GRC und das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten gem Art 8 GRC verstößt. Der öffentliche Zugang zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer hatte fortan aufgrund des Anwendungsvorrangs der GRC zu unterbleiben und entsprechende Anpassungen waren vorzunehmen.

Am langte nun ein Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz geändert wird, im Nationalrat ein. Nunmehr soll nur mehr die Möglichkeit zur Einsicht für Personen mit einem berechtigten Interesse bestehen. Der Entwurf sieht entsprechende Anpassungen in § 9 Abs 2a WiEReG vor, wonach berufsmäßige Parteienvertreter im Namen und Auftrag eines Mandanten Einsicht nehmen können und die Registerbehörde im Einzelfall eine Entscheidung über das Vorliegen des berechtigten Interesses treffen kann. Zudem soll § 10 WiEReG dahin gehen...

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