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iFamZ 6, Dezember 2015, Seite 320

Gerichtliche Genehmigung einer Erbteilung durch Minderjährige fällt unter die VO Brüssel IIa

iFamZ 2015/241

S. 320 Art 1 Abs 1 Buchst b VO Brüssel IIa

, Marie Matoušková

In der Rs C-404/14 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik), in dem Verfahren Marie Matoušková, Gerichtskommissarin im Nachlassverfahren, hat der EuGH (Dritte Kammer) entschieden:

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art 1 Abs 1 Buchst b und Abs 3 Buchst f VO Brüssel IIa.

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines von Frau Matoušková in ihrer Eigenschaft als Gerichtskommissarin im Nachlassverfahren eingeleiteten Verfahrens, mit dem bestimmt werden soll, welches Gericht für die Genehmigung der Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung, die der für die minderjährigen Kinder bestellte Verfahrenspfleger für diese abgeschlossen hat, zuständig ist. (…)

Die VO Brüssel IIa ist dahin auszulegen, dass die Genehmigung einer Vereinbarung zur Erbauseinandersetzung, die ein für minderjährige Kinder bestellter Verfahrenspfleger für diese abgeschlossen hat, eine die Ausübung der elterlichen Verantwortung iSv Art 1 Abs 1 Buchst b dieser VO betreffende Maßnahme darstellt, die somit in den Anwendungsbereich der VO fällt,...

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