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iFamZ 6, Dezember 2015, Seite 299

Aus der Erbrechtspraxis des Dr. M.

Die fremdhändige letztwillige Anordnung vor und nach der Erbrechtsreform

Der Status quo bei fremdhändigen letztwilligen Anordnungen

Die fremdhändige (oder auch: allographe) letztwillige Anordnung ist in § 579 ABGB geregelt. Neben der eigenhändigen letztwilligen Anordnung ist sie in quantitativer Hinsicht die gebräuchlichste Testamentsform schlechthin und daher für die Praxis von höchster Relevanz. Im Laufe der Jahrzehnte haben sich dabei zwei Schwerpunkte, gleichzeitig „Knackpunkte“, bei der Beurteilung der Gültigkeit der letztwilligen Anordnung herauskristallisiert.

Der eine regelmäßig aufgegriffene Schwerpunkt ist die gültige Bezeugung durch die drei Zeugen des letzten Willens, vor allem anhand folgender Fragen:

  • Ist für die Zeugen zum Ausdruck gekommen, dass sie Zeugen des letzten Willens sind?

  • Müssen sie dem Testator bekannt sein?

  • Wie ist die Identität der Zeugen feststell- bzw nachvollziehbar?

Ein anderer regelmäßig relevierter Schwerpunkt ist die formgerecht vorgenommene Nuncupatio. Eine solche Bestätigung bzw Bekräftigung muss „hinreichend deutlich“ sein, Ausdrücklichkeit ist nicht gefordert. Es liegt auf der Hand, dass dieser Umstand bereits in dogmatischer Hinsicht ein weites Feld eröffnet; umso mehr ist die Praxis mit einschlägigen Fragen konfrontiert. Die Nun...

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