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iFamZ 6, Dezember 2015, Seite 294

Berichtigung der schriftlichen Beschlussausfertigung

iFamZ 2015/231

§ 419 ZPO

Abweichungen zwischen der Urschrift und der den Parteien zugestellten anderslautenden Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung sind durch Berichtigung der Ausfertigung zu beseitigen.

Das Erstgericht stellte mit seinem Beschluss fest, dass an der Bewohnerin vorgenommene freiheitsbeschränkende Maßnahmen, nämlich das Verbringen ins Bett und das Anbringen von Seitenteilen am Bett, unzulässig waren.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Einrichtungsleiters mit Beschluss vom nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die diesen Inhalt aufweisende, vom Vorsitzenden unterfertigte Urschrift des Beschlusses erliegt im Akt des Rekursgerichts. Die Parteien erhielten allerdings mit datierte Ausfertigungen (offenbar eines Entwurfs) übermittelt, mit dem in seinem Pkt 2. in Abänderung des Beschlusses des Erstgerichts die Anbringung von Seitenteilen für zulässig erklärt wurde. Überdies enthalten diese Ausfertigungen den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegen diesen Pkt 2. der (Ausfertigung der) Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der „ordentliche“ Revisionsrekurs des Verein...

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