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iFamZ 6, Dezember 2015, Seite 271

Ausgewählte Fragen zur Obsorge und zum Kontaktrecht im Pflegekindschaftswesen

Insb zur verfahrensrechtlichen Stellung des Kinder- und Jugendhilfeträgers

Astrid Deixler-Hübner und Jürgen Schmidt

Neue Verfahrensinstrumente bedingen neue Anwendungsbereiche; dadurch können bisherige Institutionen verdrängt werden oder sich Aufgabenbereiche verschieben. Im Pflegekindschaftswesen ist das beim Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) der Fall. Durch die Etablierung der Familiengerichtshilfe (FamGHi) kann sich der KJHT in den meisten Fällen wieder vermehrt der Vertretung und dem Schutz der Kinder widmen. Dennoch enthält der aktuelle Rechtsbestand Normen, die den KJHT in eine unzulässige Doppelrolle drängen können.

Das Recht des Kindes auf persönliche Kontakte mit Bezugspersonen spielt im Pflegekindschaftswesen eine wesentliche Rolle bei der Wahrung des Kindeswohls. Es wirkt mitunter identitätsstiftend und trägt auch zur Entwicklung der Persönlichkeit bei.

I. Stellung des Kinder- und Jugendhilfeträgers

A. Funktion und Aufgaben

Die wesentlichsten Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe (§ 3 B-KJHG) umfassen die Information, Beratung und Hilfe für Eltern bzw Familien bei Pflege und Erziehung ihrer Kinder sowie Gefährdungsabklärungen iZm Kindeswohlgefährdungen. Diese Aufgaben sind vom KJHT zu besorgen. Darüber hinaus wirkt er ua bei Adoptionen mit, hat mit Behörden, öffentlichen Dienststellen u...

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