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AR aktuell 6, Dezember 2021, Seite 228

Untreue bei der Auswahl des Abschlussprüfers bei öffentlichen Unternehmen

David Bugelnig

Immer wieder kommt es bei der Auswahl des Abschlussprüfers bei öffentlichen Unternehmen zu willkürlichen Entscheidungen, die im Verdacht stehen, den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue zu erfüllen. Obwohl der Rechnungshof diese Vorgehensweise in der Vergangenheit bereits mehrmals festgestellt hat und sich auch wissenschaftliche Beiträge in der jüngeren Vergangenheit damit kritisch befasst haben, offenbart die Praxis, dass Besserung nicht in Sicht ist.

1. UNTERNEHMENSRECHT VERSUS VERGABERECHT

Bei öffentlichen Unternehmen fällt die Vergabe von Aufträgen grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Vergaberechts. Bei der Vergabe von Abschlussprüfungsleistungen ist aber aus einer Vielzahl von Gründen ausschließlich das Unternehmensrecht zu beachten, weil dieses ein eigenes Verfahren für die Bestellung des Abschlussprüfers vorsieht. Nach diesem in § 270 UGB spezialgesetzlich geregelten Verfahren erfolgt die Wahl des Abschlussprüfers durch die Haupt- bzw Generalversammlung, wobei dieser ein Vorschlag des Aufsichtsrats vorausgeht (Abs 1 leg cit). Nicht zuletzt die finale Entscheidungskompetenz der Gesellschafter und das Vorschlagsrecht des Aufsichtsrats sind mit einer gleichzeitigen Anwendung des ...

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