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ZWF 1, Jänner 2024, Seite 48

Datenlöschung im gerichtlichen (Finanz-)Strafverfahren

§§ 57a57c FinStrG

Stücklberger/Grill, Datenlöschung im gerichtlichen (Finanz-)Strafverfahren, ZSS 2023, 41

Die StPO und das FinStrG enthalten nur vereinzelt Regelungen zur Datenverarbeitung im Verfahren, die aufgrund ihres allgemeinen Charakters für Rechtsunsicherheit sorgen. Unstrittig und gelebte Praxis ist, dass sichergestellte Daten, die für das gerichtliche (Finanz-)Strafverfahren nicht erforderlich sind oder später an Relevanz verlieren, amtswegig zu löschen sind. Darüber hinaus besteht auch eine Löschungspflicht von bereits gesicherten Daten, die noch nicht auf ihre Erforderlichkeit überprüft wurden, allerdings bereits die Sicherstellung des Datenträgers als rechtswidrig festgestellt wurde. Da die Auswertung Teil der Sicherstellung ist, ist die Fortsetzung einer bereits rechtswidrigen Sicherstellung ebenfalls rechtswidrig.

Schließlich sind auch nach der Auswertung im Akt gespeicherte Daten zu löschen, wenn ihre Sicherstellung rechtswidrig erfolgt ist. Dies erfolgt derzeit praktisch nur sehr eingeschränkt, weil nach der Rechtsprechung des OGH eine ausdrücklich gesetzliche Vernichtungsanordnung fehlt. Dies widerspricht allerdings dem Wortlaut des § 75 Abs 1 StPO, weil durch eine rechtswidrige Sicherstellung Da...

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