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iFamZ 6, Dezember 2023, Seite 325

Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung nach Regelungsverstoß

iFamZ 2023/242

Susanne Beck

§ 110 AußStrG

Ob es zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme nach § 79 Abs 2 iVm § 110 Abs 2 AußStrG zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Der Vater beantragte die Verhängung einer Zwangsmaßnahme aus Anlass des Entfalls eines Kontaktwochenendes am Semesterferienbeginn. Die Mutter hatte den Vater aber mehrere Tage davor verständigt, dass das Kind wegen einer geplanten Fernreise an diesem Wochenende verhindert sei. Die Vorinstanzen haben auch keine Anhaltspunkte für ein systematisches Verkürzen des väterlichen Kontaktrechts feststellen können. Auf dieser maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage zeigt der gegen die Abweisung des Antrags gerichtete Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Anmerkung

Der bloße Entfall eines Kontaktrechts ist keine ausreichende Voraussetzung für Beugestrafen gegen den betreuenden Elternteil. Diese setzen einen eindeutigen Verstoß gegen die Kontaktrechtsregelung voraus. Nur diese Auffassung steht im EinS. 326 klang mit dem Zweck der Zwangsmittel iSd § 110 Abs 2 AußStrG iVm § 79 Abs 2 AußStrG; demnach sind solche Zwangsmittel ausschließlich als Beugemittel zur Durchsetzung eines künftigen rechtskonformen Verh...

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