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BFGjournal 1, Jänner 2024, Seite 29

Formeller und materieller Empfänger im Zustellrecht

Markus Knechtl

Eine behördliche Erledigung wird nur dann wirksam, wenn sie dem „Empfänger“ auch zugestellt wird. Dies gilt sowohl für Zustellungen durch ein Zustellorgan als auch für elektronische Zustellungen. Kommt es zu Fehlern im Zustellvorgang, ist unter Umständen eine Heilung des Zustellmangels möglich.


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Ra 2023/13/0048, Aufhebung; RV/2100066/2022, Revision nicht zugelassen.
§§ 7, 13 Abs 3, 16 Abs 1 ZustG; § 5b Abs 3 FOnV 2006; § 97 Abs 1 und Abs 3 BAO

1. Der Fall

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Jahr 2014 errichtet wurde, hatte zunächst eine natürliche Person als Gesellschafter. In den Jahren 2018 bis 2020 kam es zu Abtretungen von Gesellschaftsanteilen. Letztlich waren eine irische Limited und eine natürliche Person die Gesellschafter der österreichischen GmbH.

Eine Meldung zum Wirtschaftlichen Eigentümer Register (WiEReG) wurde nicht abgegeben.

Das Finanzamt forderte daher die Abgabe der WiEReG-Meldung ein und drohte eine Zwangsstrafe an. Mit der Festsetzung der ersten Zwangsstrafe in Höhe von 1.000 Euro wurde gleich die nächste Zwangsstrafe in Höhe von 4.000 Euro angedroht und letztlich auch festgesetzt.

Innerhalb der Beschwerdefrist für die letzte Festsetzung wurde gegen sämtliche Bescheide eine ...

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