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ÖBA 1, Jänner 2024, Seite 72

Zur Aufrechterhaltung eines Vertrags, der eine missbräuchliche Klausel enthält, deren Aufhebung zur Nichtigkeit des Vertragsverhältnisses führen würde, steht es der Verbraucherin offen, auf den Schutz des Art 6 Klausel-RL zu verzichten. Eine Änderung der missbräuchlichen Klausel kann von der Verbraucherin in diesem Fall hingegen nicht beantragt werden. Denn zunächst muss das Gericht die (für die Verbraucherin besonders nachteiligen) Folgen der Gesamtnichtigkeit des Vertrages prüfen und, wenn es keine geeignete dispositive Bestimmung des nationalen Rechts gibt, alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Verbraucherin vor diesen Folgen zu schützen.

Vorlage zur Vorabentscheidung – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Richtlinie 93/13/EWG – Wirkungen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel – Wille des Verbrauchers, den Vertrag durch Änderung der darin enthaltenen missbräuchlichen Klausel aufrechtzuerhalten – Befugnisse des nationalen Gerichts;

https://doi.org/10.47782/oeba202401007201

Art 6 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein nationales Gericht, wenn es festgestellt hat, dass ein Vertrag nach Aufhebung einer missbräuchlichen Klausel nicht aufrechterhalten werden kann und der betreffende Verbraucher den Willen zum Ausdruck bringt, dass dieser Vertrag durch Änderung dieser Klausel aufrechterhalten werden soll, über die zur Wiederherstellung der tatsächlichen Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu ergreifenden Maßnahmen entscheidet, ohne zuvor die Folgen einer Nichtigerklärung des Vertrags in seiner Gesamtheit zu prüfen; dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Möglichkeit hat, die Klausel durch eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts od...

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