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ÖBA 1, Jänner 2024, Seite 61

(Kein) Rechtsmissbrauch bei Rücktritt nach § 12 FAGG.

§§ 12, 16 FAGG.

https://doi.org/10.47782/oeba202401006101

Es kann nicht als rechtsmissbräuchliche Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 12 FAGG angesehen werden, wenn ein Verbraucher eine Wohnung, die er zunächst über Vermittlung einer Maklerin besichtigt hat, in weiterer Folge ohne Beteiligung der Maklerin kauft und erst daraufhin das Rücktrittsrecht ausübt, um eine Provisionszahlung zu vermeiden. Von einem Rechtsmissbrauch könnte vielmehr – wenn überhaupt – nur dann ausgegangen werden, wenn der Verbraucher von vornherein aus Schädigungsabsicht oder aus überwiegenden unlauteren Motiven gehandelt hätte.

Aus den Entscheidungsgründen:

[1] Über Vermittlung der Kl, einer gewerblichen Immobilienmaklerin, besichtigten die Bekl im Beisein des Geschäftsführers der Kl am eine zum Verkauf stehende Wohnung. Der Geschäftsführer erklärte den Bekl, dass ein Maklervertrag notwendig sei, 14 Tage Zeit für einen Rücktritt bestehe und dass im Erfolgsfall 3% Provision zzgl USt anfielen. Die Kl informierte die Bekl weder auf Papier noch mit ihrer Zustimmung auf einem anderen dauerhaften Datenträger über ihr Rücktrittsrecht nach dem FAGG und händigte auch kein Muster-Wid...

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