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ÖBA 1, Jänner 2024, Seite 54

Bankgeheimnis und Forderungseinlösung nach § 1422 ABGB

§ 1422 ABGB; § 38 BWG.

https://doi.org/10.47782/oeba202401005402

Die Einlösung der Forderung einer Bank aus einem Kreditvertrag setzt wegen § 38 BWG die Zustimmung sämtlicher Kreditnehmer zur Offenbarung der Geheimnisse an den Neugläubiger voraus. Dies gilt auch, wenn die im Zuge der Einlösung zu offenbarenden Geheimnisse (zumindest teilweise) bereits in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren offenbart wurden.

Aus der Begründung:

[1] Die Kl begehrte gegenüber der bekl Bank die Feststellung, dass die Forderung der Bekl (gemäß der im Insolvenzverfahren der Erstkreditnehmerin angemeldeten und anerkannten Forderung) iHv € 1.445.309,32 am auf die Kl übergegangen sei. Die bekl Bank sei (nach einem Rechtsübergang) Gläubigerin und die R-Beteiligungs OG (ebenfalls nach einem Rechtsübergang) Schuldnerin einer Kreditforderung iHv rd € 1,5 Mio. Am habe die Kl gem § 1422 f ABGB mit Zustimmung der Erstkreditnehmerin die gesamte aushaftende Schuld bezahlt und auf Basis der Einlösungserklärung vom selben Tag die Forderung der Bekl eingelöst. Der Bekl sei es verwehrt, die Forderungseinlösung zu vereiteln.

[2] Die Bekl entgegnete, dass der begehrten Forderungseinlösung ein gesetzliches Zessionsve...

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