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ÖBA 12, Dezember 2023, Seite 882

Wirksamkeit einer qualifizierten Nachrangabrede

§§ 879, 983, 988 ABGB; § 2 AltFG aF; § 60 IO; § 6 KSchG.

https://doi.org/10.47782/oeba20231208820

Beim Nachrangdarlehen ist das Zurverfügungstellen von Kapital die Hauptleistung des Darlehensgebers, während der Darlehensnehmer Rückzahlung und Verzinsung schuldet. Der Befriedigungsrang der entsprechenden Forderung des Darlehensgebers ist als Faktor anzusehen, der die Art und Güte der geschuldeten Leistung festlegt, weil davon abhängt, ob das Darlehen als Fremd- oder Mezzaninkapital anzusehen ist. Eine Regelung über die Nachrangigkeit regelt daher die Hauptleistungspflichten der Parteien und ist der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB entzogen.

Aus der Begründung:

[1] Mit Beschluss des HG Wien vom , 28 C 84/22i, wurde – während der offenen Frist zur Erstattung einer Revision gegen das Urteil des BerG – das Insolvenzverfahren über die ursprüngliche Bekl eröffnet. Über Antrag des Kl nahm das ErstG mit Beschluss vom das unterbrochene Verfahren gem § 7 Abs 2 IO wieder auf.

[2] Die Bekl (idF: Schuldnerin) betrieb seit Juni 2015 ein internetbasiertes Pfandleihgeschäft und nahm zur Finanzierung der für die Kreditvergabe erforderlichen Mittel Nachrangdarlehen auf. Der Kl, ein Verbraucher, ist ein s...

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