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ASoK 1, Jänner 2024, Seite 35

Tragen religiöser Zeichen am Arbeitsplatz: Eine öffentliche Verwaltung kann allen ihren Mitarbeitern Verbot auferlegen

1. Aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass eine von einem Arbeitgeber aufgestellte interne Regel, die das sichtbare Tragen jedes Zeichens weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen am Arbeitsplatz verbietet, eine mittelbar auf der Religion oder der Weltanschauung beruhende Ungleichbehandlung darstellen kann, es sei denn, sie ist durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich.

2. Was die Voraussetzung des Vorliegens eines rechtmäßigen Ziels betrifft, geht aus dem (belgischen) Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die in Rede stehende Arbeitsordnung (der S. 36 belgischen Gemeinde), die ein Verbot des sichtbaren Tragens jedes Zeichens, das die weltanschaulichen oder religiösen Überzeugungen der Gemeindebediensteten erkennen lässt, unabhängig davon vorsieht, ob diese Kontakt mit dem Publikum haben, nach Ansicht der Gemeinde den Grundsatz der Neutralität des öffentlichen Dienstes umsetzen soll, der seine Rechtsgrundlage in Art 10 und 11 der belgischen Verfassung, im Grundsatz der Unparteilichkeit und im Grundsatz der Neutralität des Staates findet.

3. Insoweit ist jedem Mitgliedstaat, g...

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