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ASoK 1, Jänner 2024, Seite 28

Sozialrechts-Änderungsgesetz 2023 – arbeitsrechtliche und arbeitsmarktpolitische Änderungen

Gerda Ercher-Lederer

Im Rahmen des Beschlusses des Nationalrates vom betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2023 – SRÄG 2023), werden auch arbeitsrechtliche und arbeitsmarktpolitische Änderungen vorgenommen, die im Folgenden kurz erläutert werden:

1.

Gemäß § 19d Abs 2b AZG sollen nunmehr teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber nicht von freiwerdenden oder neuen Vollzeitarbeitsplätzen informiert werden, einen Anspruch auf pauschalierten Schadenersatz in der Höhe von 100 Euro haben. Kollektivverträge sollen jedoch Abweichendes regeln können. Diese Änderung soll mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft treten. Eine entsprechende Regelung soll auch im LAG 2021 für teilzeitbeschäftigte Landarbeiter geschaffen werden (§ 30 Abs. 17 LAG 2021).

2.

In § 27 Abs 2 Z 1 AlVG soll die Rahmenfrist für den Zugang zur Altersteilzeit um Zeiträume einer selbständigen Erwerbstätigkeit erstreckt werden, vorausgesetzt, diese Zeiten unterlagen der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach d...

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