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ASoK 1, Jänner 2024, Seite 21

Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen für Arbeitnehmer gemäß § 19 FM-GwG

Schutz vor Schadenersatzansprüchen, Bedrohungen, Anfeindungen oder Vergeltungsmaßnahmen und vor der Beendigung von Arbeitsverhältnissen

Sebastian Zankel

Arbeitnehmer, die mit Meldungen von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beschäftigt sind bzw derartige Verstöße melden, sind in mehrerlei Hinsicht vor Schadenersatzansprüchen oder Vergeltungsmaßnahmen geschützt. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die wichtigsten diesbezüglichen Regelungen geben.

1. Schutz vor Schadenersatzansprüchen

1.1. Allgemeines

Die Regelung des § 19 Abs 1 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) erfasst Schadenersatzansprüche, die Personen deshalb erleiden, da sie eine Transaktion nicht oder verspätet durchführen konnten.

Ein derartiger Schaden könnte zB eintreten, wenn jemand bei seiner Depotbank Aktien zu einem sehr günstigen Kurs verkaufen möchte, ihm jedoch für einige Tage sein Account deaktiviert wird, der Verkaufsauftrag deshalb nicht durchgeführt werden kann und der Aktienkurs im Anschluss dauerhaft sinkt.

Sofern ein derartiger Schaden tatsächlich nachgewiesen werden kann, haften jedoch der Verpflichtete, also in unserem Fall die Depotbank, und dessen Arbeitnehmer nicht, wenn die betreffende Transaktion lediglich fahrlässig aufgrund eines unrichtigen VerS. 22 dachtes auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw durch ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 6...

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