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ASoK 12, Dezember 2022, Seite 472

Progressionsvorbehalt trotz eines ausländischen Lebensmittelpunktes

, RdW 2022/645 (Zorn).

Bisher war strittig, ob Österreich bei einem Arbeitnehmer, der aufgrund seines inländischen Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig ist, dessen Lebensmittelpunkt und damit DBA-rechtliche Ansässigkeit sich aber im Ausland befinden, bei der Ermittlung des Steuersatzes für die der Inlandsbesteuerung verbleibenden Einkünfte die DBA-rechtlich dem Ansässigkeitsstaat zufallenden Einkünfte berücksichtigen darf. Die Verwaltungspraxis hat für diesen Fall die Unterlassung eines solchen Progressionsvorbehalts zugelassen (Rz 7595 der EStR 2000).

Der VwGH ist dieser für den Steuerpflichtigen günstigeren Praxis im angeführten Erkenntnis aber entgegengetreten. Demnach dürfen bei der Veranlagung eines in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers jene Einkünfte, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates Türkei unterliegen, im Rahmen eines Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden.

In der Begründung verweist der VwGH auf die bloße Schrankenwirkung von Doppelbesteuerungsabkommen, sodass internationale Steuerfälle zunächst stets nach dem innerstaatlichen Steuerrecht zu beurteilen sind und in einem zweiten Schri...

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