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SWK 4, 5. Februar 2024, Seite 221

Erläuterungen zur Beilage E 1a

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Seite 1 der Beilage E 1a

B1

Gewinnermittlung durch Bilanzierung

Bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung (Betriebsvermögensvergleich) muss dem Finanzamt eine Abschrift der Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) und der Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt werden. Dies kann auch elektronisch erfolgen („E-Bilanz“). Der Gewinn ist gemäß § 5 EStG zu ermitteln, wenn nach § 189 UGB oder anderen bundesgesetzlichen Vorschriften Rechnungslegungspflicht besteht und Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) erzielt werden. Liegen die Voraussetzungen für die Bilanzierung nach § 5 EStG nicht vor, erfolgt die Bilanzierung gemäß § 4 Abs 1 EStG (siehe dazu Punkt 6., Seite 133 ff).

B2

Gewinnermittlung durch vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Gewinnermittlung durch vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bedeutet, dass keine Pauschalierung in Anspruch genommen wird und die Betriebsausgaben voll erfasst werden. Die Betriebseinnahmen sind entsprechend den Kennzahlen 9040 bis 9093 und die Betriebsausgaben entsprechend den Kennzahlen 9100 bis 9233 anzugeben. Die Kennzahl 9259 (pauschalierte Betriebsausgaben) darf nicht ausgefüllt werden.

B3

USt-Bruttosystem oder USt-Nettosystem

Die Auswahl „USt-Bruttosystem“ oder „USt-Nettosystem“ ist bei der Einnahmen-...

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