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ÖBA 12, Dezember 2015, Seite 931

Zur Aufklärungspflicht der Bank dem Interzedenten gegenüber

Raimund Bollenberger

§§ 25c, 25d KSchG

Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 25c KSchG ist die Bank weder zu Nachforschungen über die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners verpflichtet, noch löst bloße Erkennbarkeit einer kritischen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners Warn- und Aufklärungspflichten der Bank gegenüber dem Interzedenten aus; dafür muss die Bank vielmehr positiv Kenntnis davon haben, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird oder dass dessen Zahlungsunfähigkeit oder wirtschaftlicher Zusammenbruch unmittelbar bevorsteht. Warn- und Aufklärungspflichten bestehen, wenn die Bank eine für den Interzedenten besonders gefährliche Situation erkannte.

Eine analoge Anwendung der §§ 25c ff KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung kommt, auch bei Verbraucherverträgen, nicht in Betracht.

Die Anforderungen an die kreditgebende Bank dürfen nicht überspannt werden. Interzedenten haben die erforderlichen Informationen grundsätzlich selbst einzuholen und auf deren Grundlage ihr finanzielles Risiko einzuschätzen.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ … KG …. Am be...

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