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SWK 36, 20. Dezember 2008, Seite 951

Anschaffungskosten bei einem unentgeltlichen Gebäudeerwerb

Aktivierung der Grunderwerbsteuer und anderer Nebenkosten?

Reinhold Beiser

Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, stellt sich die Frage, ob die anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr und andere Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen sind, soweit das Gebäude der Einkunftserzielung dient.

1. Die Grunderwerbsteuer

Der Erwerb inländischer Grundstücke durch Erwerbe von Todes wegen oder Schenkungen unter Lebenden unterliegt ab dem der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist der dreifache Einheitswert (§ 4 i. V. m. § 6 GrEStG). Diese Bemessungsgrundlage gilt auch für die Eintragungsgebühr in Höhe von 1 % für die Einverleibung im Grundbuch (§ 26 i. V. m. TP 9 GGG). Auch Beratungskosten (Rechtsanwalt, Notar, Steuerberater), Vermessungskosten etc. können in diesem Zusammenhang anfallen.

2. Die Frage

Wie sind diese Kosten eines unentgeltlichen Immobilienerwerbs ertragsteuerrechtlich zu beurteilen, soweit unentgeltlich erworbene Immobilien der (betrieblichen oder außerbetrieblichen) Einkunftserzielung dienen?

3. Die ertragsteuerrechtliche Beurteilung

3.1. Das Abzugsverbot des § 20 EStG greift nicht

Die Grunderwerbsteuer ist eine spezielle Verkehrsteuer im Rechtsverkehr mit inländischen Grundstücken. Sie ist nicht eine Personensteuer i. S. d. § 20 Abs. 1 Z 6 EStG und fäl...

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