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SWK 36, 15. Dezember 2007, Seite 1001

Vorsteuerabzug der EUSt bei Lieferkondition "DDP"

Bedenken erscheinen unbegründet

Gerhard Kofler

Aus der Wirtschaft wurden Bedenken laut, dass bei der Lieferkondition gem. Incoterms "DDP" (delivered duty paid) - auch "unversteuert" - bzw. bei der nicht normierten Kondition "frei Haus verzollt unversteuert" aufgrund des § 3 Abs. 9 UStG der ausländische Lieferer zwangsläufig Schuldner der EUSt werde und damit - ungewollt - vorsteuerabzugsberechtigt sei. Aus der Sicht der Zollrechts erscheinen diese Bedenken unbegründet.

S. 10021. UStR, Rz. 466 Satz 2

§ 3 Abs. 9 UStG bestimmt, dass eine Lieferung als im Einfuhrland ausgeführt gilt, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist. Sinn und Zweck der Regelung ist es, einen nachfolgenden Umsatz des Lieferers der Steuer zu unterwerfen.

Rz. 466 Satz 2 UStR hält dazu fest: Maßgeblich ist, unabhängig von den Lieferkonditionen, wer nach den zollrechtlichen Vorschriften Schuldner der EUSt ist. Das nachfolgende Beispiel des drittländischen Unternehmers D, der an den österreichischen Unternehmer Ö liefert, ist idealtypisch, aber unvollständig. Klar ist: Wenn D "unverzollt und unversteuert" liefert, will er nicht Schuldner der EUSt werden. Liefert er hingegen "verzollt und versteuert", will er dies. Unerwähnt bleibt in der UStR jedoch die Variante, dass D "verzollt und...

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