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SWK 36, 15. Dezember 2005, Seite 92

Kanalerrichtungsabgabe NÖ

Abgabepflichtiger für die Kanalerrichtungsabgabe ist gemäß § 9 NÖ KanalG 1977 unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage der Liegenschaftseigentümer, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluss besteht oder der Anschluss bewilligt wurde. - (§ 9 NöKanalG 1977), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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