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SWK 36, 15. Dezember 2005, Seite 981

Keine Einbehaltung der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG in besonders gelagerten Fällen

GZ 010221/0684-IV/4/2005

Der Erlass stellt im Wesentlichen eine Aktualisierung des Künstlererlasses vom , AÖFV Nr. 111/1999, dar; der Orchestererlass vom , AÖFV Nr. 112/1995 i. d. F. AÖFV Nr. 54/2000, wird aufgehoben.


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1. Mitwirkende bei inländischen Veranstaltungen
1.1.
Wirken im Ausland ansässige und in Österreich bloß der beschränkten Steuerpflicht unterliegende Personen auf selbstständiger Basis an inländischen kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen mit, dann unterliegen die diesen Personen zufließenden Einkünfte gemäß § 98 EStG der inländischen Besteuerung. Die Steuer ist hiebei gemäß § 99 Abs. 1 Z 1 EStG im Abzugsweg zu erheben, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die steuerpflichtigen Tätigkeiten geleistet werden.
1.2.
"Mitwirkende" bei den inländischen Veranstaltungen sind nicht nur Künstler, gewerblich tätige Musiker, Artisten, Beleuchtungstechniker, Regisseure, Kostümbildner, Berufs- und Amateursportler, sondern auch die mitwirkenden Trägerorganisationen von Orchestern und Theatern sowie gleichzustellende Showproduzenten und Produktionsgesellschaften, die sich gegenüber dem österreichischen Veranstalter zur Beteiligung an der inländischen Veranstaltung verpflichten.
1.3.
Bemessungsgrundlage für die Abzugsteue...

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