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ÖBA 12, Dezember 2014, Seite 956

Um den Transparenzanforderungen nach der Klausel-RL zu genügen, muss der Verbraucher in der Lage sein, die sich für ihn aus der Klausel im Verhältnis zu anderen Klauseln ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen

Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern – Art 4 Abs 2 und Art 6 Abs 1 – Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln – Ausschluss von Klauseln, die den Hauptgegenstand des Vertrags oder die AngemessenheitS. 957 des Preises oder des Entgelts betreffen, sofern sie klar und verständlich abgefasst sind – Verbraucherdarlehensverträge, die auf eine ausländische Währung lauten – Klauseln in Bezug auf den Wechselkurs – Unterschied zwischen dem bei der Auszahlung des Darlehens anwendbaren Ankaufskurs und dem bei dessen Rückzahlung anwendbaren Verkaufskurs – Befugnisse des nationalen Richters beim Vorliegen einer als missbräuchlich eingestuften Klausel – Ersetzung der missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive Bestimmung des nationalen Rechts – Zulässigkeit

1. Art 4 Abs 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass

der Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ eine in einem Vertrag über ein Fremdwährungsdarlehen zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltene und nicht im Einzelnen ausgehandelte Klausel wie die im Ausgan...

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