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ÖBA 12, Dezember 2014, Seite 952

Zum Primo-Fonds

§§ 874, 1295 ABGB; § 11 KMG; § 226 ZPO

Neben der Prospekthaftung kann der Geschädigte auch eine rein deliktische Haftung des Prospektkontrollors wegen absichtlich sittenwidriger Schädigung oder listiger Irreführung geltend machen.

Aus der Begründung:

Der in der Schweiz ansässige Kläger erwarb für private Zwecke über seine Vermögensverwalterin I am 2.295,66 Aktien der Kategorie „Primeo Select Euro Fund“ (kurz: „Primeo-Fonds“) um € 60.827,60. Nach dem Emissionsprospekt ist der 1993 auf den Cayman Islands gegründete „Primeo Fund Ltd.“ (in der Folge: Primeo Fund) ein ausländischer offener Investmentfonds.

Die Beklagte fungierte iZm der Zulassung des Primeo Fund gegenüber der FMA als Repräsentantin und Prospektkontrollorin sowie als Zahlstelle iSd §§ 25 ff InvFG 1993. Investmentberaterin des Primeo Fund war die BAWFM, eine nach dem Recht der British Virgin Islands gegründete indirekte Tochter der Beklagten. Deren Aufgabe lag darin, dem Vorstand des Primeo Fund eine generelle Strategie bezüglich Auswahl und Kontrolle der Manager und Investmentgesellschaften bzw Aufteilung der Gelder unter diesen Managern zu empfehlen. Der Emissionsprospekt bestimmte, dass der Berater gemäß Beratervertrag In...

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