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SWK 35, 15. Dezember 2002, Seite 910

Der Unabhängige Finanzsenat aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes

Die ab 1. 1. 2003 geltenden Rechtsschutzbestimmungen im Abgabenbereich

Karl-Werner Fellner

Die Entscheidungen des mit Wirksamkeit per als Abgabenbehörde zweiter Instanz eingerichteten Unabhängigen Finanzsenates unterliegen grundsätzlich der Kontrolle durch Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof. Im Folgenden wird - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - auf die Wahrnehmung des Rechtsschutzes in den drei Geschäftsbereichen des UFS aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofes näher eingegangen.

I. Beschwerde gegen Entscheidungen des UFS

Der UFS ist eine - wenn auch unabhängige - Verwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 1 UFSG), sodass die von ihm als Abgabenbehörde zweiter Instanz (vgl. § 260 BAO) bzw. als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (vgl. § 62 Abs. 1 FinStrG) erlassenen Erledigungen i. S. d. Art. 130 B-VG der Kontrolle durch den VwGH unterliegen. Wie aus Art. 131 B-VG folgt, ist insbesondere zwischen Parteibeschwerden und Amtsbeschwerden zu unterscheiden. Zur Erhebung einer Parteibeschwerde ist legitimiert, wer behauptet, durch den Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Demgegenüber ist in den Fällen einer Amtsbeschwerde die objektive Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Die Entscheidung über ein Rechtsmittel oder einen Rechtsbehelf durch den UFS stellt einen Bescheid...

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