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bau aktuell 6, November 2016, Seite 202

Die gesetzlichen Bürgenhaftungen nach dem LSD-BG

Christoph Wiesinger

Das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) enthält drei gesetzliche Bürgschaften, von denen zwei schon bisher im AVRAG enthalten waren, während die dritte völlig neu ist. Im vorliegenden Beitrag erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen die Haftung schlagend werden kann und welche Möglichkeiten bestehen, sich davor zu schützen.

1. Überblick

Das LSD-BG enthält drei gesetzliche Bürgschaftshaftungen, die jeweils dem Arbeitnehmer ermöglichen, den Auftraggeber seines Arbeitgebers in Anspruch zu nehmen. Das LSD-BG sieht in allen Fällen die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) vor, sodass der Arbeitnehmer frei wählen kann, ob er den Bürgen oder den Hauptschuldner belangen möchte. Die Haftungstatbestände sind:

  • § 8 LSD-BG (bisher: § 7a Abs 2 AVRAG): Haftung bei Einsatz von aus Drittstaaten entsandten Arbeitnehmern (aufgrund der geringen praktischen Bedeutung dieser Bestimmung unterbleibt hier eine nähere Darstellung);

  • § 9 LSD-BG (neu): Haftung für entsandte oder grenzüberschreitend überlassene Arbeitnehmer, die Bauarbeiten erbringen;

  • § 10 LSD-BG (bisher: § 7c Abs 2 AVRAG): Haftung für Arbeitnehmer, die von Subunternehmern bei der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags eingesetzt werden und dem öffentlichen Auftraggeber nicht bekannt gegeben wurden.

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