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SWK 35, 15. Dezember 2000, Seite 118

Haftung Gesellschafter

Gemäß § 128 HGB i. V. m. § 4 EGG ist die Haftung der Gesellschafter einer OEG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft eine persönliche und eine entgegenstehende, im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam. – (§ 12 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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